Reform des Mietspiegels
Nach dem Bundestag hat am 25.6.2021 auch der Bundesrat die Reform des Mietspiegelrechts gebilligt. Sie soll zu mehr Rechtssicherheit und Akzeptanz führen und den Kommunen das Erstellen der Spiegel erleichtern. Hier einmal die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz:
- Behörden dürfen künftig vermehrt Daten nutzen, die bereits vorhanden sind (z. B. in den Melderegistern, bei Verwaltung der Grundsteuer erhobene Daten sowie solche aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus). Ferner wurde eine Auskunftspflicht eingeführt. Mieter und Vermieter sind künftig verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen.
- Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind künftig verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Für Gemeinden, für die infolgedessen erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen ist, muss dieser bis spätestens 1.1.2023 vorliegen und veröffentlicht sein. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens 1.1.2024 zu erstellen und zu veröffentlichen.
Mietspiegel sind wie bisher nach 2 Jahren an die Marktentwicklung anzupassen, qualifizierte Mietspiegel nach 4 Jahren neu zu erstellen. - Mietspiegel sind künftig 3 Jahre (bisher 2 Jahre) bindend.
- Der Gesetzesbeschluss präzisiert die Rechtsgrundlage für die Mietspiegelverordnung, die künftig die maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze konkretisiert.
- Neben „qualifizierten Mietspiegeln“ sollen auch „einfache Mietspiegel“ als kostengünstige Alternative erhalten bleiben, da sie insbesondere in kleineren Kommunen angewendet werden. Ein einfacher Mietspiegel ist lediglich eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder allgemein anerkannt worden ist.
Das Gesetz soll im Wesentlichen zu Beginn des vierten Quartals in Kraft treten, das auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt.
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