Modernisierungsmaßnahme – zu später Beginn nach Ankündigung
Grundsätzlich hat der Vermieter dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung).
Die Modernisierungsankündigung hat auch dem Informationsbedürfnis des Mieters Rechnung zu tragen, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen sowie den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen zu erfahren.
Damit soll ihm ausreichend Kenntnis vermittelt werden, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese künftig auf den Mietgebrauch auswirken. Nur so wird ihm eine sachgerechte Beurteilung der sich daraus ergebenden Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen, ermöglicht.
In einem vom Landgericht Berlin am 2.9.2021 entschiedenen Fall kündigte der Vermieter dem Mieter das Anbringen von Balkonen an. Begonnen wurde mit der Maßnahme jedoch erst 16 Monate später.
Hierbei handelte es sich um eine extreme und in keiner Weise mehr im Rahmen des Üblichen liegende zeitliche Abweichung, sodass eine Neuankündigung der Modernisierung erforderlich war. Die angekündigte Modernisierung „Balkonanbau“ erforderte den Zutritt zu der Mietwohnung. Für den Mieter stand damit das gesteigerte Interesse sich auf die Maßnahmen in seiner Wohnung einstellen zu können im Vordergrund.
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