Mängel bei unterbliebener Besichtigung der Mietwohnung
Wer sich vor Vertragsschluss kein eigenes Bild über die angemietete Wohnung machen will, trägt das Risiko für vorhandene Mängel. In einem am 7.7.2022 vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall hatte die Mieterin einer möblierten Wohnung unmittelbar nach Mietbeginn den Mietvertrag angefochten und die Zahlung der Miete eingestellt, da sie sich über den tatsächlichen Zustand der Wohnung getäuscht sah.
Das Landgericht Lübeck konnte jedoch keine arglistige Täuschung über den tatsächlichen Zustand der Wohnung und des vorhandenen Mobiliars vonseiten der Vermieterin feststellen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Mieterin durch die Vermieterin vor Abschluss des Vertrages mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich die möblierte Wohnung gründlich anzusehen. Die Mieterin machte hiervon allerdings keinen Gebrauch.
Vor diesem Hintergrund war die Vermieterin nicht verpflichtet gewesen, die Mieterin darauf hinzuweisen, dass das Mobiliar – u. a. eine Couch, mit Kissen und Decken an den entscheidenden Stellen verdeckt – beschädigt, tatsächlich aber noch nutzbar war. Die Vermieterin hatte die Mieterin vor Vertragsschluss auch nicht über den tatsächlichen Zustand der Wohnung getäuscht. Der Umstand, dass die Mieterin auf eine vorherige gründliche Besichtigung verzichtete, zeigt, dass sie dem konkreten Zustand der Wohnung keine besondere Bedeutung beimaß. Derjenige, dem etwas egal ist, kann hierüber aber nicht getäuscht werden. Das bemängelte Mobiliar war frei zugänglich und sämtliche gerügten Mängel wären bei einer Begehung der Wohnung unmittelbar ersichtlich gewesen.
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