Eigenbedarfskündigung – Angabe von berechtigtem Interesse
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume z. B. als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung wegen Eigenbedarfs setzt voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
In einem Fall aus der Praxis erhielt der Mieter einer ca. 60 m2 großen Wohnung von seinem Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Im Kündigungsschreiben wurde ausgeführt, dass der Sohn die Wohnung benötigt, weil dieser einen größeren Wohnraumbedarf hat und insbesondere für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten ausreichend Platz braucht. Dem Mieter reichte dies als Begründung für ein berechtigtes Interesse nicht aus.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
Die Richter entschieden, dass das Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs im o. g. Fall diese Angaben enthielt.
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